Lucien_Phoenix
nicht mehr wegzudenken
Habe Ich hasse es abgrundtief gestimmt
Punkt Komma Ende
Punkt Komma Ende
Ich bin einer davon...Wer hat denn da Find ich gut gewählt? Der möge bitte vortreten
Wer nicht irgendwann Fan dieser Seite geworden ist, bekommt allerdings kaum mit, was dort passiert.
Quelle: GolemFacebook ändert erneut die Nutzungsbedingungen. Die Landesdatenschützer von Schleswig-Holstein und Hamburg berichten, den Mitgliedern des sozialen Netzwerks werde damit die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, ob ein Update installiert werden soll oder nicht. Zudem wird die Übermittlung von Daten zwischen Nutzern einer Anwendung offenbar erleichtert. Wer Facebook weiterhin nutzt, erklärt sich damit automatisch einverstanden mit den Änderungen.
Quelle: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-HolsteinNach der Ankündigung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), ab Oktober 2011 gegen Social-Plugins und Fanpages von Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein vorzugehen, lud der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vertreter von Facebook und des ULD zu einem Meinungsaustausch. Facebook behauptete dabei, sich an die geltenden Datenschutzstandards zu halten. Von Seiten des Landtagsausschusses wurde die Erwartung an das ULD herangetragen, keine Sanktionen gegenüber privaten Facebook-Seiten zu verhängen.
Hierzu nimmt der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert, Stellung: „Bisher gab es nur einen Austausch von Standpunkten. Dass Facebook Gespräche führt, ist ein erster Anfang, hat aber an der technischen und rechtlichen Bewertung des ULD vorerst nichts geändert. Bevor Plugins und Fanpages von Facebook datenschutzkonform genutzt werden können, muss sich das Unternehmen noch gewaltig bewegen. Die teilweise vorgeschlagene ´Lösung` über einen Doppelclick, bei dem zunächst eine Informationsseite geöffnet und eine Einwilligung eingeholt wird, geht zweifellos in die richtige Richtung, aber nur den halben Weg: Die Profilbildung bei Facebook lässt sich derart nicht verhindern, wenn man den Plugin nutzen möchte. Zudem setzt eine wirksame Einwilligung voraus, dass Nutzende wissen, worin sie einwilligen. Da Facebook aber bisher nicht offenlegt, was es mit den Nutzerdaten macht, fehlt es weiterhin an der nötigen Information.
Quelle: Quelle: Web 2.0, Social Media & Recht (Dr Carsten Ulbricht)1. Inhalt und Bewertung des Urteils
a. Freundefinder
In dem Urteil geht es zuvorderst um die notwendie Transparenz, die nach deutschem Recht dadurch zu gewährleisten ist, dass Plattformbetreiber im Hinblick auf den Datenschutz umfassend über die Verwendung personenbezogener Daten aufklären und die notwendige Zustimmung der Betroffenen (sogenanntes Opt-In) einholen müssen.
Dass dies beim sogenannten Freundefinder, der bei der Anmeldung gegebenenfalls das gesamte Adressbuch bei Facebook importiert hat, nicht gegeben war, ist offensichtlich. Zudem ist mehr als fraglich, ob ein Nutzer der sich anmeldet, überhaupt über die Weitergabe der Daten seiner Kontakte aus dem Adressbuch "verfügen" darf.
b. Datenschutzrichtlinien
Neben dem Freundefinder hat das LG Berlin offensichtlich auch die Datenschutzrichtlinien als solche geprüft. Diesbezüglich kommen die Richter nach der Pressemeldung – nicht ganz überraschend – zu dem Ergebnis, dass diese notwendigen Vorgaben im deutschen Recht nicht genügen. Das deutsche Datenschutzrecht sieht vor, dass sehr umfassend und hinreichend transparent über die Datenverarbeitung aufgeklärt werden muss. Die zahlreichen Verklausulierungen, die sich in den Datenschutzrichtlinien von Facebook finden reichen hier natürlich nicht, weshalb nachfolgend auch im Falle einer Zustimmung keine hinreichende Einwilligungserklärung angenommen werden kann.
c. Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook
Desweiteren geht es in dem Urteil um die Frage, ob sich Facebook in seinen Nutzungsbedingungen, denen man bei der Anmeldung zustimmt (eigentlich ja zustimmen muss), umfassende weltweite und kostenlose Nutzungsrechte einräumen lassen kann.
Quelle: Web 2.0, Social Media & Recht (Dr Carsten Ulbricht)Da aber solche AGB dem Nutzer quasi aufgezwungen werden („Friss oder stirb“), ohne dass er im Einzelnen darüber verhandeln könnte, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verschiedene Grenzen vor, die von AGB nicht überschritten werden dürfen. Wenn diese eben doch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, so sind die jeweiligen Klauseln unwirksam (bzw. in Einzelfällen sogar wettbewerbswidrig)
Für meine Planungen habe ich einen Kalender(Wochenplaner) und ein Telefon, das muß ich nicht öffentlich bei Facebook planen.Auf Facebook werden die Planungen gemacht was, wann, wo los ist und wer sich da trifft.