Marco1976
Bin (fast) immer da
Tach Mädels und Jungs,
ich muss die besch... Einkommenssteuererklärung für 2011 machen, so weit, so gut.
Jetzt stellt sich mir da ne Frage und zwar:
Ich war bis Anfang 2010 Geschäftsführer einer GmbH, die dann insolvent gegangen ist, Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt.
Ich bürge für den Kontokorrentkredit (logischerweise vor der Insolvenz abgeschlossen) bei der Bank.
Kann ich das bei meiner Einkommenssteuererklärung (für 2011) angeben? Wenn ja, wie? Der bezahlte Betrag (bei der Summe natürlich Ratenzahlung vereinbahrt), oder alles, oder geht das überhaupt nicht?
Wäre schon Sch..., für etwas Steuer zu bezahlen, was man überhaupt nicht hat.
Nachtrag: Hab dazu das
von hier http://www.capital.de/steuern-recht/kolumne/100023360.html gefunden, sieht glaube ich gut aus, aber eben wie mach ich das, bzw. wo trag ich was ein? Oder verstehe ich das falsch?
ich muss die besch... Einkommenssteuererklärung für 2011 machen, so weit, so gut.
Jetzt stellt sich mir da ne Frage und zwar:
Ich war bis Anfang 2010 Geschäftsführer einer GmbH, die dann insolvent gegangen ist, Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt.
Ich bürge für den Kontokorrentkredit (logischerweise vor der Insolvenz abgeschlossen) bei der Bank.
Kann ich das bei meiner Einkommenssteuererklärung (für 2011) angeben? Wenn ja, wie? Der bezahlte Betrag (bei der Summe natürlich Ratenzahlung vereinbahrt), oder alles, oder geht das überhaupt nicht?
Wäre schon Sch..., für etwas Steuer zu bezahlen, was man überhaupt nicht hat.
Nachtrag: Hab dazu das
Denn zusätzlich lässt sich auch noch die Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers aus einer vor der Insolvenz eingegangenen Bürgschaft absetzen (Az. 14 K 14022/07). Hierbei handelt es sich nämlich um Finanzierungshilfen, weil der Gesellschafter seiner GmbH in einer Krisensituation Eigenkapital zuführt hatte, während zur gleichen Zeit keine Bank mehr unter die Arme greifen wollte. Also sind solche privaten Stützungsmaßnahmen wie zusätzliches Eigenkapital zu werten.
Absetzbar ist dieser Verlust bei der Steuer dann, wenn der Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann oder wenn das Liquidationsverfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet wird.
Zuletzt bearbeitet: