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Urteil: Weiterverkauf von nicht aktivierter Software zulässig

Der Handel mit gebrauchter Software ist ebenso beliebt wie umstritten. Nicht nur Microsoft, auch viele andere Software-Hersteller zerren die Händler, die gebrauchte Software anbieten, regelmäßig vor Gericht, wo dann mal so und mal so entschieden wird. Ein allgemein anwendbares Grundsatzurteil gibt es bis dato nicht und wird es so bald wohl auch nicht geben, weil es immer wieder kleine Details sind, die einen Fall in die eine oder andere Richtung kippen lassen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Aktenzeichen 6 W 42/16 ein durchaus interessantes Urteil gefällt: Demnach ist der Weiterverkauf von Software zulässig, so lange diese nicht aktiviert wurde. In einem solchen Fall handelt es sich nämlich nach Ansicht der Richter nicht um gebrauchte Software im eigentlichen Sinne, da sie ja vorher nicht genutzt wurde.

Wer in diesem Fall Kläger bzw. Beklagter war, ist nicht bekannt, dennoch könnte das Urteil Folgen für Microsoft haben. Obwohl es schon Urteile gibt, die den Verkauf von OEM- bzw. Systembuilder-Lizenzen an Endkunden in Deutschland offiziell als legal einstufen, kämpft das Unternehmen noch immer gegen den “Grauhandel” mit Windows-Lizenzen, und da könnte dieses Urteil einen Rückschlag bedeuten.

Ich frage mich allerdings, wie man im Einzelfall nachweisen will, dass ein Produktschlüssel tatsächlich noch nicht aktiviert wurde.

Quelle: Dr. Bahr

Über den Autor

Martin Geuß

Martin Geuß

Ich bin Martin Geuß, und wie unschwer zu erkennen ist, fühle ich mich in der Windows-Welt zu Hause. Seit mehr als 17 Jahren lasse ich die Welt an dem teilhaben, was mir zu Windows und anderen Microsoft-Produkten durch den Kopf geht, und manchmal ist das sogar interessant. Das wichtigste Motto meiner Arbeit lautet: Von mir - für Euch!

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