Gerichtsurteil: Keine pauschale Copyright-Abgabe für Cloud-Dienste
Auf Drucker, USB-Sticks und viele weitere Datenträger muss in Deutschland eine pauschale Urheberrechtsabgabe bezahlt werden, über die immer wieder kontrovers diskutiert wird. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) wollte eine solche Abgabe auch von Cloud-Diensten erheben, ist damit aber zumindest vorerst vor Gericht gescheitert.
Geklagt hatte die ZPÜ gegen Dropbox (via Dr. Bahr), das Urteil des OLG München lässt sich in seinen Grundzügen analog aber auch auf andere Cloud-Dienste wie Microsofts OneDrive übertragen, weil diese nach dem gleichen Prinzip funktionieren. Hätte die Klage Erfolg gehabt, hätten sich deutsche Kunden möglicherweise auf höhere Preise einstellen müssen, denn in aller Regel werden derartige Abgaben an die Kunden durchgereicht.
Eine konkrete finanzielle Forderung verfolgte die ZPÜ mit der Klage erst einmal nicht, man verlangte von Dropbox allerdings die Herausgabe umfangreicher Nutzungsdaten, um daraus eventuelle Ansprüche ableiten zu können. Bis ins Jahr 2008 zurück sollte Dropbox diese Daten offenlegen.
Das deutsche Urheberrecht erlaubt die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zu privaten Zwecken, im Gegenzug muss für Speichermedien, Drucker, Scanner und weitere Geräte eine Abgabe geleistet werden – und zwar für jedes verkaufte Gerät. Nicht wenige Leute sehen das kritisch, denn die Abgabe wird auch dann fällig, wenn diese Geräte niemals für Privatkopien verwendet werden.
Entscheidend war in diesem Verfahren letztlich, ob ein Cloudspeicher ebenfalls als „Gerät“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gilt. Die ZPÜ war der Auffassung, dass eine Cloud diese Definition erfüllt, da sie genau so funktioniert wie ein Speichermedium, und letztlich müssten die Daten ja auch irgendwo physisch gespeichert werden.
Das OLG München sah das allerdings anders, nur echte physische Speichermedien fallen nach Maßgabe der Richter unter das Gesetz, demnach besteht für Cloud-Anbieter keine Pflicht, eine entsprechende Abgabe zu bezahlen. Die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungsdaten wurde folgerichtig ebenfalls verneint.
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Martin Geuß
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