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Kündigungsprozess: Verbraucherzentrale gewinnt wichtiges Verfahren gegen Microsoft

Kündigungsprozess: Verbraucherzentrale gewinnt wichtiges Verfahren gegen Microsoft

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ein wichtiges Gerichtsverfahren gegen Microsoft vor dem Landgericht München I gewonnen. Hintergrund der Unterlassungsklage war der Kündigungsprozess für laufende Abos bei Microsoft 365, der nach Ansicht der Verbraucherexperten unzureichend war und gegen geltendes Recht verstieß. Dem stimmten die Richter in München nun zu.

Gemäß geltender Rechtslage muss ein Anbieter eine Schaltfläche auf seiner Internetseite bereit halten, die direkt zum Kündigungsprozess für laufende Abos führt. Zudem müssen Verbraucher vom Anbieter entsprechend aufgeklärt werden. Microsoft stellte die notwendige Schaltfläche zwar bereit, hat die notwendigen Informationen nach Ansicht des Gerichts aber unklar formuliert und den Kündigungsprozess unnötig erschwert, indem der Login ins Microsoft-Konto und die Angabe verschiedenster Daten verlangt wurden.

Das Urteil ist vor allem deswegen wichtig, weil sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in der Unterlassungsklage auf die Szenarien konzentriert hatte, bei denen ein Login in das betroffene Microsoft-Konto explizit nicht mehr möglich war. Das kann bei einer verlorenen Mailadresse ebenso gelten wie eine evtl. ungerechtfertigte Kontensperrung durch Microsoft selbst, über die wir in den vergangenen Jahren schon einige Male berichten mussten. Entsprechend schufen die Richter hier nun Fakten.

Das Urteil vom 12. Januar 2026 ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

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Über den Autor

Kevin Kozuszek

Kevin Kozuszek

Seit 1999 bin ich Microsoft eng verbunden und habe in diesem Ökosystem meine digitale Heimat gefunden. Bei Dr. Windows halte ich euch seit November 2016 über alle Neuigkeiten auf dem Laufenden, die Microsoft bei seinen Open Source-Projekten und den Entwicklerthemen zu berichten hat. Beiträge über Mozilla, Europas Digitalwirtschaft und inklusive Informatik runden meinen Bereich ab.

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