Ich verwende nicht mal mehr die Aufnahmefunktion im TV oder SAT-Receiver, von daher ist mir persönlich die Rechtslage relativ egal, weil ich nicht davon betroffen bin. Die Zeiten als Jäger und Sammler sind für mich schon länger vorbei, die DVD Sammlung verstaubt seit Jahren im Schrank ... es gibt so viele Angebote, im Free TV, Netflix, Prime usw. auch Youtube und Co, da ist das Gesamtangebot so groß, dass ich auf jede Form einer Aufzeichnung längst verzichte.
Ob die öffentliche Auskunft eines Anwalts jetzt so gar keine Bedeutung hat, sei mal dahingestellt, immerhin erfolgt sie unter Nennung seines Namens inkl. Anschrift etc. - Stichwort Haftung ...
Trotzdem wäre es recht interessant, wie die Gerichte den § 53 UrhG auslegen würden, weil es ja auch sein könnte, dass sich die großen Streaming Plattformen mit ihren AGBs in der Grauzone befinden, da sie das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Privatkopie einschränken...zwar gibt es in Deutschland den Begriff der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), es sei denn, der Vertrag verstößt gegen geltendes Recht, oder die guten Sitten ...
In dem Zusammenhang fällt mir dann auch noch die Vergütungspflicht von PC und Co, also die für viele Geräte und Datenträger festgesetzte Urheberrechtsabgabe ein...
Und abschließend noch der Hinweis auf § 108b Abs. 1 UrhG, wonach die Erstellung einer Kopie unter Entfernung bzw. Umgehung eines Kopierschutzes etc ("Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen") unter Strafe gestellt ist, wenn die Tat
nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht...
Bis da kein abschließendes Urteil vorliegt, bleibt es spannend