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Krabbeltier

Herzlich willkommen
Hallo erstmal,

ich habe mir auf Amazon ein Film gekauft.
Dummer weise nicht als DVD sonder als Version die ich nur Online schauen kann.
Gibt es die Möglichkeit, den Film laufen zu lassen und aufzuzeichnen?
Oder gibt es für Windows 10 ein Tool um von Amazon den Film zu Runterzuladen?

LG
Krabbler
 
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Dass das illegal ist ist dir bekannt?

Wenn du's legal haben willst, kauf dir die DVD. Kostet jetzt nicht die Welt.
 
Nein... was du dir gekauft hast ist ein Abo, bei dem du dir den Film anschauen kannst, so lange das Abo läuft. Du besitzt den Film nicht.

Aber, wie gesagt, bevor wir jetzt hier lange rumdiskutieren, und wieder Argumente fallen, die lediglich Unwissenheit, und Uneinsichtigkeit darstellen, kauf die den Film auf DVD. Der kostet mit Sicherheit nicht viel.
 
Also so wie ich das sehe (wieder mal kompletter Mangel an Infos...) wurde ein Film auf Amazon Video gekauft, und der kann nur online angeschaut werden. Somit ist der Film nicht in Krabbeltier's Besitz, sondern lediglich das Recht, diesen Film auf Amazon Prime jederzeit, auch ohne Prime Abo, anzuschauen. Ein Capturing ist in jedem Fall illegal, denn Krabbeltier hat sich dazu verpflichtet, die Nutzungsrechte einzuhalten, die mit Sicherheit beinhalten, dass der Film nur online angeschaut werden darf.

Aller guten Dinge sind drei: Kauf dir die DVD. Es nutzt nichts, hier über eine angebliche Legalität, und dein Recht zu diskutieren, das dir nicht zusteht. Natürlich kannst du auch den illegalen Weg, oder den Grauzonen-Weg einschlagen. Das ist dann aber der Moment, un dem ich mich hier ausklinke, denn, für sowas ist mir meine Zeit zu schade. Und, ich finde es auch ziemlich kacke.

Du kannst dich sogar an Amazon wenden, und nach einer Rückerstattung des Kaufpreises fragen. Das ist alles besser, als hier so ein Fass aufzumachen.
 
Hallo Krabbeltier, Herzlich Willkommen. Ich habe mir dieses Programm gekauft:
https://www.tipard.de/screen-capture/
und damit schon etliche Filme mit eingeblendeten Untertiteln kopiert. So lange es für zu Hause und nicht zum herumzeigen in der Welt gedacht ist, denke ich, dass du deinen Film ruhig kopieren kannst.
Anfrage schadet ja trotzdem nicht. Ich selbst beim mdr gefragt, da ich einen Film über mich bei youtube öffentlich zugänglich gemachte habe.
Gruß Uwi58
 
Da gibt es mehrere Möglichkeiten, man kann z.B. einfach den Desktop aufzeichnen, dazu gibt es Freeware, es klappt aber auch mit dem beliebten VLC Player:

http://tipps.computerbild.de/hardware/notebook/mit-vlc-bildschirm-aufnehmen-so-nutzen-sie-den-vlc-media-player-als-aufnahmegeraet-555917.html

Und falls jetzt Fragen nach der Legalität auftauchen, guckste hier unter Nr. 6 ... Recht auf Privatkopie...

http://www.pcwelt.de/ratgeber/Legal_oder_illegal__So_ist_die_Rechtslage_im_Web-Streaming_und_Co.-7932244.html
 
Wichtig ist, dass die Quelle der Musik oder Filme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden.

Und, kannst du dafür bürgen, dass das hier nicht der Fall ist? Immerhin kann man den Film nicht herunterladen, sondern muss diesen online gucken.

Und schon diskutieren wir wieder über die Grauzone. Anstatt dass der OP sich den Kaufpreis zurück erstatten lässt, und den Film auf DVD kauft, und in jedem Fall rechtlich auf der richtigen Seite ist. Ist irgendwie immer dasselbe.
 
Geregelt ist das in § 53 UrhG, danach ist in Deutschland die Erstellung einer Privatkopie immer noch erlaubt. Amazon vertreibt selbst die dafür geeignete Software wie z.B. Audials One... Übrigens wurde diese Frage auch schon mal einem Anwalt gestellt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Audials-One-2018-Mitschneiden-von-legalen-StreamingdienstenQuellen-legal--f309967.html

Das Mitschneiden ist immer noch legal. Ansonsten müssten Festplattenrekorder, ja selbst VHS Rekorder mittlerweile verboten sein ...
 
Ich behaupte mal, dass man vor Gericht eine Umgehung der Tatsache, dass man den Film nur online gucken kann, auf jeden Fall auch als Umgehung der Kopierschutzmaßnahme angesehen werden kann. Außerdem ist der Mangel von Präzedenzfällen wohl auch der Fall dafür, dass hier immer von "dürfte erlaubt sein" die Rede ist.

Wie auch immer. Ich würde mich da nicht so verrenken. Ich würde Amazon kontaktieren, fragen, ob ich eine Rückerstattung bekommen kann (sehe ich keine Probleme, besonders, wenn der Film nur online verfügbar ist), und mir dann die DVD kaufen.
 
Also für so etwas nutze ich den Slimjet Browser der hat ein eingebauten Video capture Programm mit dem man den Screen einfach aufnehmen kann dafür gibt es dann noch Handbrake mit dem sich das wahrscheinlich viel zu große Video Format entweder auf mkv oder mp4 Qualitativ herunter komprimieren lässt.
 
Geregelt ist das in § 53 UrhG, danach ist in Deutschland die Erstellung einer Privatkopie immer noch erlaubt. Amazon vertreibt selbst die dafür geeignete Software wie z.B. Audials One... Übrigens wurde diese Frage auch schon mal einem Anwalt gestellt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Audials-One-2018-Mitschneiden-von-legalen-StreamingdienstenQuellen-legal--f309967.html

Das Mitschneiden ist immer noch legal. Ansonsten müssten Festplattenrekorder, ja selbst VHS Rekorder mittlerweile verboten sein ...
Also ein Meinung eines Anwalts bei frag-einen-anwalt.de bedeuten nun mal so gar nichts. Der Vergleich mit dem einem VHS-Recorder hinkt, weil es beim Fernsehen eben keine Nutzungsbedingungen gibt, die eine derartige Aufzeichnung verbieten. Mit dem Aufzeichnen von Streaming-Inhalten verstößt man jedoch bei so ziemlich jedem Anbieter gegen die Nutzungsbedingungen. Ob und wie dann die hübsche Konstruktion der Privatkopie noch angewendet werden kann, ist zumindest strittig.

Gibt leider noch keine Gerichtsentscheidungen dazu, aber ich würde mich da nicht drauf verlassen, daß die nutzerfreundlich ausfallen würden. Schon alleine, weil es eben kein absolutes Recht auf eine Privatkopie gibt, sondern §53 UrhG nur das Verhältnis zwischen Urheber und irgendeinem Nutzer regelt. Der Urheber kann sich nicht gegen die Privatkopie wehren und der Kopierer bleibt hinsichtlich des UrhG straffrei, aber sonst auch nichts. Konstruktionen wie sie die Streaming-Anbieter wählen sind davon nicht ausgeschlossen.

Ganz unabhängig davon könnte der Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen das ganze schon rechtswidrig machen und damit wäre zumindest die erste Kopie schon mal rechtswidrig, was künftige weitere legale Privatkopien ausschließt. Man könnte auch darüber streiten, ob das Streaming schon unter "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" fällt, womit dann eine legale Privatkopie ebenfalls ausgeschlossen wäre.

Ich würde Amazon kontaktieren, fragen, ob ich eine Rückerstattung bekommen kann (sehe ich keine Probleme, besonders, wenn der Film nur online verfügbar ist), und mir dann die DVD kaufen.
Das geht ganz unkompliziert per Nachricht an den Amazon-Support oder über die Liste der Bestellungen https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=G6S8P77VSLKCP3TB Sofern man den Inhalt noch gar nicht gestartet oder nur per Autoplay bzw. Versehen sehr kurz angesehen hat, ist das problemlos möglich.

Für die Zukunft sollte man dann wohl nicht nur beim Einkaufen besser aufpassen. Streaming und DVD bei Amazon zu verwechseln, ist schon schwer bis unmöglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich verwende nicht mal mehr die Aufnahmefunktion im TV oder SAT-Receiver, von daher ist mir persönlich die Rechtslage relativ egal, weil ich nicht davon betroffen bin. Die Zeiten als Jäger und Sammler sind für mich schon länger vorbei, die DVD Sammlung verstaubt seit Jahren im Schrank ... es gibt so viele Angebote, im Free TV, Netflix, Prime usw. auch Youtube und Co, da ist das Gesamtangebot so groß, dass ich auf jede Form einer Aufzeichnung längst verzichte.

Ob die öffentliche Auskunft eines Anwalts jetzt so gar keine Bedeutung hat, sei mal dahingestellt, immerhin erfolgt sie unter Nennung seines Namens inkl. Anschrift etc. - Stichwort Haftung ...

Trotzdem wäre es recht interessant, wie die Gerichte den § 53 UrhG auslegen würden, weil es ja auch sein könnte, dass sich die großen Streaming Plattformen mit ihren AGBs in der Grauzone befinden, da sie das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Privatkopie einschränken...zwar gibt es in Deutschland den Begriff der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), es sei denn, der Vertrag verstößt gegen geltendes Recht, oder die guten Sitten ...

In dem Zusammenhang fällt mir dann auch noch die Vergütungspflicht von PC und Co, also die für viele Geräte und Datenträger festgesetzte Urheberrechtsabgabe ein...

Und abschließend noch der Hinweis auf § 108b Abs. 1 UrhG, wonach die Erstellung einer Kopie unter Entfernung bzw. Umgehung eines Kopierschutzes etc ("Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen") unter Strafe gestellt ist, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht...

Bis da kein abschließendes Urteil vorliegt, bleibt es spannend :D
 
Trotzdem wäre es recht interessant, wie die Gerichte den § 53 UrhG auslegen würden, weil es ja auch sein könnte, dass sich die großen Streaming Plattformen mit ihren AGBs in der Grauzone befinden, da sie das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Privatkopie einschränken...
Es gibt kein Recht auf eine Privatkopie. Das ist eine Erlaubnis, die dem Nutzer unter gewissen Bedingungen das Anfertigen einer Kopie zum privaten Gebrauch erlaubt. Das sorgt höchstens dafür, daß der Urheber bzw. Staatsanwalt den Kopierer nicht zivil- bzw. strafrechtlich belangen können. Demzufolge sind die AGB auch keine Grauzone, sondern gültiger Vertragsbestandteil zwischen Nutzer und Streaming-Anbieter. Es wird ja niemand gezwungen, mit einem Streaming-Anbieter einen Vertrag einzugehen, der ihn derart in den Rechten beschränkt.

In dem Zusammenhang fällt mir dann auch noch die Vergütungspflicht von PC und Co, also die für viele Geräte und Datenträger festgesetzte Urheberrechtsabgabe ein...
Ist hier unerheblich, denn die pauschale Vergütung soll ja gerade nur die Urheber für die diversen gesetzlichen Beschränkungen ihre Rechte entschädigen.

Und abschließend noch der Hinweis auf § 108b Abs. 1 UrhG, wonach die Erstellung einer Kopie unter Entfernung bzw. Umgehung eines Kopierschutzes etc ("Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen") unter Strafe gestellt ist, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht...
Ist hier ebenfalls unerheblich, weil das nur die Strafregelung für das Umgehen eines Kopierschutzes ist. Das Umgehen eines Kopierschutzes ist aber unabhängig von den Zielen, die verfolgt werden verboten und eine Einschränkungen des Verbots, so daß das für Privatkopien erlaubt wäre gibt es nicht. Man wird eben bei der rein privaten Umgehung des Kopierschutzes nicht bestraft, zivilrechtliche Ansprüche schließt das jedoch nicht aus.
 
es führt zu nix ... :D:D und dem TE hilft es auch nicht weiter ...
 
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