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Gangster schon, gehört zur Berufsausbildung
Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl[/HEADING]
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer