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Gerichtsurteil: Keine pauschale Copyright-Abgabe für Cloud-Dienste

DrWindows

Redaktion
Gerichtsurteil: Keine pauschale Copyright-Abgabe für Cloud-Dienste
von Martin Geuß
Gerichtsurteil - Symbolbild


Auf Drucker, USB-Sticks und viele weitere Datenträger muss in Deutschland eine pauschale Urheberrechtsabgabe bezahlt werden, über die immer wieder kontrovers diskutiert wird. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) wollte eine solche Abgabe auch von Cloud-Diensten erheben, ist damit aber zumindest vorerst vor Gericht gescheitert.

Geklagt hatte die ZPÜ gegen Dropbox (via Dr. Bahr), das Urteil des OLG München lässt sich in seinen Grundzügen analog aber auch auf andere Cloud-Dienste wie Microsofts OneDrive übertragen, weil diese nach dem gleichen Prinzip funktionieren. Hätte die Klage Erfolg gehabt, hätten sich deutsche Kunden möglicherweise auf höhere Preise einstellen müssen, denn in aller Regel werden derartige Abgaben an die Kunden durchgereicht.

Eine konkrete finanzielle Forderung verfolgte die ZPÜ mit der Klage erst einmal nicht, man verlangte von Dropbox allerdings die Herausgabe umfangreicher Nutzungsdaten, um daraus eventuelle Ansprüche ableiten zu können. Bis ins Jahr 2008 zurück sollte Dropbox diese Daten offenlegen.

Das deutsche Urheberrecht erlaubt die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zu privaten Zwecken, im Gegenzug muss für Speichermedien, Drucker, Scanner und weitere Geräte eine Abgabe geleistet werden – und zwar für jedes verkaufte Gerät. Nicht wenige Leute sehen das kritisch, denn die Abgabe wird auch dann fällig, wenn diese Geräte niemals für Privatkopien verwendet werden.

Entscheidend war in diesem Verfahren letztlich, ob ein Cloudspeicher ebenfalls als “Gerät” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gilt. Die ZPÜ war der Auffassung, dass eine Cloud diese Definition erfüllt, da sie genau so funktioniert wie ein Speichermedium, und letztlich müssten die Daten ja auch irgendwo physisch gespeichert werden.

Das OLG München sah das allerdings anders, nur echte physische Speichermedien fallen nach Maßgabe der Richter unter das Gesetz, demnach besteht für Cloud-Anbieter keine Pflicht, eine entsprechende Abgabe zu bezahlen. Die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungsdaten wurde folgerichtig ebenfalls verneint.


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Ok, von der ZPÜ habe ich hier das erste Mal gelesen, auch von solch einer pauschalen Abgabe auf Datenträger und ähnliches.
Aber die Herausgabe von Nutzerdaten zu fordern um daraus möglicherweise Ansprüche ableiten zu können...das klingt schon sehr schräg.
Auch wenn ich es vermutlich überspitzt sehe aber das wäre ja ein eklatanter Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte des einzelnen Users und gegen die DSGVO, denn das kann nicht anonym und DSGVO-konform passieren.
Auch, dass eine Cloud als Datenträger angesehen werden soll finde ich in dem Zusammenhang komisch. Denn die Festplatten, auf denen hier gespeichert wird, müssten die Abgabe ja schon intus haben. Dann wäre es ja eine Doppel-Besteuerung.
(ist ja in Deutschland verboten und wird deshalb sogar dreifach und vierfach gemacht, heißt nur immer anders damit keiner sagen kann es wäre Doppel-Besteuerung)
 
Nutzungsdaten, nicht Nutzerdaten :)
Damit könnte zum Beispiel gemeint sein: Sagt uns doch mal, wie viele Musikdateien in eurer Cloud gespeichert sind.
 
Ja ok. Aber Nutzungsdaten müssten ja auch Nutzerdaten enthalten. Wie könnten sie sonst feststellen was alles an Daten unter das Copyright fällt? 🤔 Ich kann ja nicht pauschal sagen 1000 Dateien, alle fallen unter das Gesetz und für alle ist etwas zu zahlen.
Ok, mit deiner Erweiterung kann ich meins hier sparen 😁
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie könnten sie sonst feststellen was alles an Daten unter das Copyright fällt? 🤔 Ich kann ja nicht pauschal sagen 1000 Dateien, alle fallen unter das Gesetz und für alle ist etwas zu zahlen.

Doch, natürlich können die das. Die sind einfach so dreist. Bei physischen Datenträgern geht es ja auch. Wenn du eine externe Platte kaufst, auf der du ausschließlich deine selbst erstellten Urlaubsbilder speicherst, wird von denen einfach angenommen, du würdest dort natürlich Kopien urheberrechtlich geschützter Inhalte drauf speichern und abkassiert.

Es ist fast schon ein Wunder, dass mal ein solches Urteil gefällt wird!
Normalerweise liefen solche Urteile immer zugunsten der Inhalte-Mafia. Obwohl es seit Jahren immer weniger Inhalte gibt, die man überhaupt legal privat kopieren dürfte.
 
Die sind einfach so dreist.
Das ist genau das Erste, was mir zu diesem Ansinnen der ZPÜ eingefallen war. :mad:

Auf die Idee, zusätzlich zur bereits kassierten Gebühr für die vom Cloud-Anbieter verwendeten HDDs noch einmal kassieren zu wollen, wenn dieser Anbieter sie zur Benutzung vermietet, statt sie selber zu nutzen, muss man erst einmal kommen. :rolleyes:
 
Hier wird schlicht der Bock zum Gärtner gemacht. Oder anders ausgedrückt: eine Beweislast-Umkehr. Du bist schuldig bis zum Beweis deiner Unschuld. Eigentlich das Gegenteil unserer Gesetzgebung.

Eine bodenlose Frechheit, das die bei Kopierern und Datenträgern pauschal damit damals schon durchgekommen sind. Diese Lobby-Willkür nervt mich überall mega an. Warum ist nicht jeder, der eine Waffe registriert hat, ein Amokläufer und muss ins Gefängnis?

Abgesehen davon - nur weil eine Datei "Die Gema ist ein Rotzverein.mp3" heißt, bedeutet das noch lange nicht, das da auch Musik drin ist. Es ist lediglich ein Name.

Wie wäre es mit vorausschauender Hausdurchsuchung?
 
Der gern genannte Vergleich ist ja, dass ich dann auch Kindergeld beantragen könnte. Ich hab zwar keine Kinder, aber immerhin das Werkzeug dazu. ;)
 
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