@Martin: Ein Antrag auf eine "Einstweilige Verfügung" stellt eine Unterform einer Klage dar. Bei einer "Einstweiligen Verfügung" wird die Klageschrift nicht durch herkömmliche Beweiserhebungsanträge (Vorlage von Dokumenten, Antrag auf Zeugeneinvernahmen, etc. pp.) untermauert, auf die dann der Antragsgegner seine Sicht der Dinge durch ebensolche Beweisanträge erwidern kann, sondern der Antragsteller (Kläger) muss durch eine Eidesstattliche Versicherung die Richtigkeit seiner Vorwürfe belegen.
Es obliegt dem entscheidenden Gericht, einem solchen Antrag vollumfänglich Glauben zu schenken, oder dem Antragsgegner dann doch eine kurze Frist zu einer Erwiderung zu geben.
Im ersten Fall ergeht die Verfügung, die sofort gültig und vorläufig vollstreckbar ist, gegen die aber der Antragsgegner Widerspruch einlegen kann, und damit mutiert die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren zu einem normalen Rechtsstreit.
Im zweiten Fall will das Gericht eine kurze Erwiderung der Gegenseite sehen, um dann zu entscheiden, ob es ohne Hauptverhandlung eine Verfügung erlässt, oder eben nicht.
Einstweilige Verfügungen dienen vor allem in den Fällen einem Antragsteller, wenn es um Zeit und damit um mögliche erhebliche Verluste gleich welcher Art geht. Häufig in Familienrechtsangelegenheiten angewendet, wenn bei einem gemeinsamen Sorgerecht für Kinder ein Elternteil mitsamt Kinder ins ferne Ausland verschwinden will, und der andere Elternteil noch schnell eine Grenzsperre für die Kinder erreichen will. Oder aber wenn es sich um gefälschte Urkunden handelt, aus denen bereits unwiderruflich erhebliche Vermögensverluste für den Antragsteller erwachsen. (Gefälschte Testamente, Nachgemachte Notarurkunden, gefälschte Gerichtsurteile)
Befürchtet eine Partei, dass gegen sie eine Einstweilige Verfügung beantragt wird, kann sie bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen. In diesem Fall darf keine Verfügung mehr ausgesprochen werden.
Wenn die Anwälte von Lizengo ihr Studium auch nur mit "Ausreichend" abgeschlossen haben, dann dürfte längst eine solche Schutzschrift beim örtlichen Gericht vorliegen.
Und zur Sache: In einer eigentlichen Hauptsacheentscheidung wird jedes deutsche Gericht prüfen, wie es angeht, dass chinesische Aktivierungsschlüssel in Deutschland bei Liese Müller auf ihrer deutschen Softwareversion funktionieren.
Stichwort: Schadenminderungspflicht eines Geschädigten
Und genau das dürfte auch der Grund sein, warum Microsoft bis dato trotz Vermutung oder gar Kenntnis der Zweckentfremdung von Aktivierungsschlüssel gegen solche Schlüsselverkäufer nicht vorgeht. Auch eBay hat eine (übrigens sehr gut funktionierende) Rechtsabteilung. Die wäre längst eingeschritten, wenn die Veröffentlichung von Kaufangeboten von Keys für wenige Cent auch nur ansatzweise für eBay gefährlich wäre.
G.-J.